29.8. - 30.08.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Besucher gelten für den Erwerb von Eintrittskarten für das Waltroper Parkfest und für den Besuch des Waltroper Parkfests sowie für das Betreten der für das Waltroper Parkfest genutzten Veranstaltungsfläche.

Auszüge aus den AGB:

Art der Nutzung von Eintrittskarten

Der Verkauf der Eintrittskarten für das Waltroper Parkfest erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer. Soweit ein Käufer Eintrittskarten auch für andere Besucher erwirbt, ist er verpflichtet, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Besucher auch diesen anderen Besuchern rechtmäßig bekannt zu machen. 

Eintrittspreiserstattung

Tickets sind vom Umtausch ausgeschlossen. Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Eintrittsberechtigungsnachweises (Tages-Kontroll-Band, Festival-Kontroll-Band) erfolgt kein Ersatz. Es gibt keine Kartenpreiserstattung.

Eintrittspreise für Behinderte und Begleitpersonen

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit der Kennzeichnung „B“ (B=Begleitperson) zahlen beim Parkfest den normalen Eintritt (Vorverkauf oder Tageskasse). Eine Begleitperson des Inhabers eines Schwerbehindertenausweises mit der Kennzeichnung „B“ hat freien Eintritt zum Waltroper Parkfest (nur Tageskasse). Der freie Eintritt für die Begleitperson kann nicht im Vorfeld der Veranstaltung bzw. im Vorverkauf geltend gemacht werden (Es gibt keine kostenlosen VVK-Tickets für Begleitpersonen). Begleitpersonen erhalten Eintritt zum Veranstaltungsgelände an der Tageskasse, sofern die zu begleitende Person sich entsprechend ausweisen kann (Kennzeichnung „B“).

Bild / Ton

Ton-, Film- und Videoaufnahmen von den während des Parkfestes auftretenden Künstler/innen, auch für den persönlichen Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter weist darauf hin, dass ein Missbrauch verfolgt werden kann. Im Falle von Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Veröffentlichung von Aufnahmen auftretender Musikerinnen und Musiker im Internet, lehnt der Veranstalter jegliche Haftung ab.

Recht am eigenen Bild / Konkludente Einwilligung zur Veröffentlichung

Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Bild-, Ton- und Videoaufnahmen der Besucher ohne Vergütung herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Sicherheit auf dem Gelände / Verbotene Gegenstände

Der Ordnungsdienst des Veranstalters führt während der gesamten Dauer der Veranstaltung Sicherheits- und Einlasskontrollen durch. Den Anordnungen des Ordnungsdienstes und des Personals des Waltroper Parkfestes ist Folge zu leisten. Der Ordnungsdienst kann stichprobenartig Taschenkontrollen und Leibesvisitationen durchführen. Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten.

 

Das Mitbringen folgender Dinge auf das Veranstaltungsgelände ist verboten:

  • Waffen und gefährliche Gegenstände
  • Pyrotechnische Gegenstände, Fackeln
  • Essen und Getränke jeglicher Art (Ausnahme: Säuglingsnahrung)
  • Glasflaschen, Plastikflaschen, Tetra-Paks und Getränkedosen, Sprühdosen, Deodorants, Behältnisse mit Flüssigkeiten jeglicher Art (Ausnahmen: Säuglingsnahrung, Medizin)
  • Profi-Kameras, Profi-Kamera-Objektive, Kamera-Stative
  • Fahrräder, Skateboards, Rollschuhe, Inline-Skates und Fahrzeuge jeglicher Art (Ausnahmen: Kinderwagen und Rollstühle)
  • Klappstühle, Klapptische, Campingstühle, Campingtische und Mobiliar jeglicher Art
  • Darüber hinaus gibt es ein Haustierverbot (Ausnahme: Blindenführ- oder Assistenzhunde)

Das Klettern auf Bühnen, Traversen oder sonstigen Aufbauten oder Einrichtungen ist grundsätzlich untersagt.

Die Anlagen, Aufbauten und Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu verunreinigen, zu beschädigen, zu verändern oder zu entfernen ist grundsätzlich verboten.

Absperrungen zu umgehen oder erkennbar Besuchern unzugängliche Bereiche (technische Bereiche, Backstagebereiche) zu betreten oder dabei behilflich zu sein ist grundsätzlich untersagt. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes sperren oder den Zutritt dorthin beschränken.

Offenes Feuer ist auf dem Veranstaltungsgelände verboten.

Das Ausführen strafbarer, ordnungswidriger oder allgemein zu missbilligender Handlungen sowie Beihilfe oder Anstiftung dazu sind grundsätzlich untersagt und werden ggfs. rechtlich verfolgt.

Bei jeglicher Zuwiderhandlung, insbesondere bei Widerstand gegen den Ordnungsdienst gleich welcher Art, behält sich der Veranstalter das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, den Besucher vom Gelände zu verweisen und ggf. weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

Beim Verweis vom Gelände durch einen Verstoß hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Der Veranstalter weist darauf hin, dass während des Parkfestes, insbesondere vor den Bühnen, eine hohe Lautstärke herrschen kann und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden besteht. Es wird empfohlen, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecheranlagen einen geeigneten Gehörschutz zu verwenden. Insbesondere empfiehlt der Veranstalter Eltern von Kleinkindern, darauf zu achten, dass diese in der Nähe der Bühnenbereiche geeigneten Hörschutz tragen.

Absage oder Abbruch der Veranstaltung

Sollten Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal entstehen, wird das Parkfest ganz oder teilweise abgebrochen oder unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Parkfestes aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises oder darüber hinaus gehender Schadensersatzansprüche.

Programm

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Programm zu ändern. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietung der Künstler/innen. Er übernimmt hierfür auch keinerlei Haftung. Die Inhalte spiegeln nicht die Meinung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen wider.

Jugendschutz

Die Abgabe von Alkohol findet nur in den Grenzen des § 9 JschG statt. Der Veranstalter kann wegen der Vielzahl der Zuschauer nur stichprobenartige Kontrollen zum Verzehr gem. § 9 JschG durchführen. Daher übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung für daraus entstehende Schäden, gleich welcher Art. Eltern und Erziehungsberechtigte sowie volljährige Aufsichtspersonen haften für die ihnen anvertrauten Minderjährigen. Ab 22.00 Uhr haben Kinder bis 14 Jahre ohne Begleitung ihrer Eltern keinen Eintritt.

Getränke und Speisen

Das Mitbringen von Getränken und Speisen jeglicher Art ist verboten, sofern es sich nicht um Säuglingsnahrung handelt. Auf Verlangen ist der Tascheninhalt vorzuzeigen.

Haustiere

Auf dem Waltroper Parkfest sind Haustiere verboten. Somit dürfen auch keine Hunde auf dem Veranstaltungsgelände geführt werden, sofern es sich nicht erkennbar um Blindenführ- oder Assistenzhunde handelt.

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